5.2.1 Damit unter Berufung auf die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) die vorerwähnten Verfügungen aufgehoben werden können, müssen diese zweifellos unrichtig gewesen sein, wobei die damalige Sach- und Rechtslage ausschlaggebend ist (vgl. E. 3.3 hiervor). Mit anderen Worten ist der Frage nachzugehen, ob die IV-Stelle mit den ihr bekannten Gegebenheiten keine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen hätte erteilen dürfen. Es dürfen keine Zweifel an der Unrichtigkeit bestehen.