33 S. 1). Hiervon machte die IV-Stelle indessen keinen Gebrauch, obschon dies ein taugliches Mittel dargestellt hätte. Demnach kann ab 20. Januar 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Wohnsitz in der Schweiz ausgegangen werden. Urteil S 2019 103 / S 2019 104 14 5. Es gilt nun nachfolgend zu prüfen, wie sich die Wohnsitzsituation auf die Verfügungen auswirkt.