4.5.3 Die Aktenlage lässt den Schluss zu, dass die Einreise in die Schweiz zunächst offensichtlich der medizinischen Versorgung diente. Kurz nach der missglückten Operation in M.________ kam der Beschwerdeführer mit seinem Vater zur Behandlung in die Schweiz. Vor Mai 2017 wurde er durch keine Schweizer Ärzte betreut. Der Verschluss der Gaumenspalte, welcher in M.________ nicht hatte vorgenommen werden können, stand offenbar im Vordergrund, wurde doch bereits bei der Erstkonsultation am Spital E.________ der Termin für die Operation auf den 13. September 2017 festgelegt.