4.5 4.5.1 Als weiteren Beweis für seinen Wohnsitz gibt der Beschwerdeführer an, er habe regelmässig Kontrollen am Spital E.________ im Rahmen von interdisziplinären Lippen- /Kiefer- und Gaumenspalten-Sprechstunden. Es sei auch bereits eine logopädische Abklärung erfolgt. Er und sein Vater hätten sich nicht bloss für notwendige medizinische Behandlungen in der Schweiz aufgehalten (act. 1 Ziff. 15). Dem erwidert die IV-Stelle, regelmässige medizinische Kontrollen seien dokumentiert und unbestritten. Sie hätten jeweils anlässlich des Aufenthalts in der Schweiz stattgefunden, ungefähr halbjährlich.