Der Beschwerdeführer und sein Vater hielten sich lediglich während 43 Tagen (30 Tage + 13 Tage) in der Schweiz auf, demgegenüber deren 322 im Ausland. Einzig im 2019 waren sie bis zum Verfügungszeitpunkt längere Zeit in der Schweiz, nämlich 113 Tage und nur deren 63 (19 Tage + 44 Tage) im Ausland. Insbesondere der extrem lange Aufenthalt in L.________ im Jahr 2018 ist auffallend. Etwas weniger als neun Zehntel verbrachten der Beschwerdeführer und sein Vater im Ausland. Dies lässt kaum annehmen, dass der Lebensmittelpunkt bereits ab Anfang Mai 2017 in der Schweiz hätte sein sollen (sh. auch E. 4.6 hernach).