Urteil S 2019 103 / S 2019 104 9 4.4.2 Die zahlreichen Auslandsaufenthalte trotz eines angeblichen Wohnsitzes in der Schweiz springen tatsächlich ins Auge. Wie von der IV-Stelle zutreffend vorgebracht, befand sich der Beschwerdeführer mit seinem Vater im Jahr 2017 seit dem 2. Mai während 116 Tagen (30 Tage + 86 Tage) in der Schweiz, wogegen deren 128 (98 Tage + 30 Tage) im Ausland. Für das Jahr 2018 präsentiert sich ein noch expliziteres Bild. Der Beschwerdeführer und sein Vater hielten sich lediglich während 43 Tagen (30 Tage + 13 Tage) in der Schweiz auf, demgegenüber deren 322 im Ausland.