_ hätten sie mit den doch von langen Auslandsaufenthalten unterbrochenen Einreisen keinen Wohnsitz zu begründen vermögen. Im 2017 seien sie 116 Tage in der Schweiz und 249 im Ausland gewesen. 2018 hätten sie sich 43 Tage in der Schweiz und 322 im Ausland aufgehalten. Damit zeige sich, dass der Beschwerdeführer und sein Vater überwiegend nicht in der Schweiz an der amtlichen Wohnadresse geweilt hätten. Der Vater des Beschwerdeführers sei in L.________ noch verheiratet und seine Familie lebe nach wie vor dort. Der dortige Wohnsitz stelle zumindest bis zum Verfügungszeitpunkt den Ort mit der Absicht dauernden Verbleibens dar (act. 6 "zu 16.").