Sodann wäre auch die Annahme durchaus denk- und vertretbar, dass der Beschwerdeführer und sein Vater aus Kostenersparnisgründen diese Situation gewählt haben, weil es sich nicht gelohnt hätte, von Beginn an eine eigene Wohnung zu haben, da sie sich doch eine erhebliche Zeitspanne weiterhin im Ausland aufhielten. Diesbezüglich ist auch auf Erwägung 4.4 hernach zu verweisen.