4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer lebte mit seinem Vater seit der Anmeldung in der Schweiz bei den Grosseltern väterlicherseits in deren 3 ½-Zimmereigentumswohnung an der H.________ in F.________. Die IV-Stelle vertritt hierzu die Auffassung, diese Adresse möge der Dreh- und Angelpunkt der Korrespondenz des Vaters des Beschwerdeführers gewesen sein. Es sei indessen nicht glaubhaft, dass alle zusammen dauerhaft in einer Dreizimmerwohnung wohnen würden. Dies sei auch deshalb unglaubwürdig, weil sie während fast zweieinhalb Jahren zusammen mit den Grosseltern gewohnt hätten und jetzt aus "Platzgründen" eine neue Wohnung bezogen werde (act. 6 "zu 14." und "zu 15.").