4. 4.1 Ausweislich der Akten erhellt und ist im Übrigen unbestritten, dass der Vater des Beschwerdeführers sich per 1. Mai 2017 in F.________ an derselben Adresse wie seine Eltern A.G.________ und B.G.________ (H.________) angemeldet hat (Bf-act. 4). Im Weiteren zahlte er für die Jahre 2017 und 2018 Steuern bzw. wurde für das Jahr 2019 provisorisch veranlagt (vgl. Bf-act. 5–7). Ausserdem lieferte der Vater des Beschwerdeführers für die Jahre 2017 bis 2019 (Akonto-)Beiträge für Nichterwerbstätige ab (Bf-act. 8–10). Ferner sind sowohl der Vater seit dem 1. Januar 2017 (Bf-act. 11–13) wie auch der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2017 (Bf-act. 14–16) krankenpflegeversichert.