Nur – aber immerhin – Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil BGer 9C_1056/2010 vom 21. März 2011 E. 4; vgl. auch BGE 141 V 530 E. 5.2).