23 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1). Es handelt sich dabei im Normalfall um den Wohnort, d.h. wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicherweise über einen Telefonanschluss sowie eine Postadresse verfügt. Die Urteil S 2019 103 / S 2019 104 5 nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden – im Sinne eines "bis auf Weiteres-Aufenthalts" – ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht aus (Urteil BGer 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2).