3.1 Im Sozialversicherungsrecht richtet sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23–26 ZGB (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ATSG). Der zivilrechtliche Wohnsitz eines Kindes befindet sich am Wohnsitz der Eltern, sofern diesen die elterliche Sorge zukommt, resp. bei fehlendem gemeinsamem Wohnsitz der Eltern am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht (Art. 25 Abs. 1 Satzteil 1 ZGB).