Fehle es am Wohnsitz, fehle es an der Versicherteneigenschaft. Der Gesuchsteller sei somit nicht in der Invalidenversicherung versichert (IV-act. 47 S. 3 f.). Mit derselben Begründung hob die Verwaltung wiedererwägungsweise auch die Mitteilungen vom 27. November 2018 betreffend die Geburtsgebrechen Ziff. 441 und 444 (IV-act. 46, 49) sowie die Mitteilung vom 12. September 2017 betreffend das Geburtsgebrechen Ziff. 201 (IV-act. 48) auf.