3. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob der Vater des Beschwerdeführers Wohnsitz in der Schweiz hat. Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 26. Juni 2019 das Gesuch um Kostengutsprache für eine Hörgeräteversorgung mit der Begründung abgewiesen, der Wohnsitz des Vaters in der Schweiz könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. Die Folgen der Beweislosigkeit seien vom Gesuchsteller zu tragen. Fehle es am Wohnsitz des Vaters des Beschwerdeführers in der Schweiz, könne auch der Gesuchsteller selbst keinen solchen in der Schweiz begründen. Fehle es am Wohnsitz, fehle es an der Versicherteneigenschaft.