26. Juni 2019 (IV-act. 46–49) ab. B. Der Vater von A.________ als dessen gesetzlicher Vertreter liess beschwerdeweise beantragen, die Verfügungen vom 26. Juni 2019 seien aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2017 weiterhin medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 221, 441 und 444 sowie die beantragten Hilfsmittel (Hörgeräte) zu gewähren (act. 1 sowie act. 1 von S 2019 104). Urteil S 2019 103 / S 2019 104 3