Am 11. Januar 2019 stellte die Verwaltung mangels eines zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz die Ablehnung der Kostengutsprache für Hilfsmittel in Aussicht (IV-act. 27). Gleichentags und mit derselben Begründung zeigte die IV-Stelle die beabsichtigte rückwirkende wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilungen vom 27. November 2017 betreffend medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 441 und Ziff. 444 (IV-act. 28 und 29) sowie der Mitteilung vom 12. September 2017 betreffend medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 201 (IV-act. 30) an. Die dagegen erhobenen Einwände (IV-act. 32 sowie 41) wies die IV-Stelle mit Verfügungen vom