{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-07-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-103_2020-07-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_103_5725904a692227324825c1f1a293ecdee7ada29ebc836704414fd937ba755818c1dfb5ae62113ed500d188f8247a9d8d40a7f9b1beff56d1f8ccc9da6a045ac5?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee7ada29ebc836704414fd937ba755818c1dfb5ae62113ed500d188f8247a9d8d40a7f9b1beff56d1f8ccc9da6a045ac5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_103", "Checksum": "2fd03c52685c874e171bca06f1843a1c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 13.07.2020 S 2019 103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 13.07.2020 S 2019 103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 13.07.2020 S 2019 103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Januar 2019 (IV-act. 27–30) knapp, aber dennoch verspätet. Der Revisionsgrund\nwurde nicht innert der Frist von 90 Tagen geltend gemacht (vgl. Urteil BGer 8C_192/2017\nvom 25. August 2017 E. 6.2 und 6.3). Somit liegt insgesamt kein Rückkommenstitel vor.\n\n6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vater des Beschwerdeführers und\ndamit auch dieser selbst erst ab Januar 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen\nWohnsitz in der Schweiz begründet haben. Somit verletzt die Verfügung betreffend\nKostengutsprache für Hilfsmittel vom 26. Juni 2019 (IV-act. 47) Bundesrecht und ist\naufzuheben. Diesbezüglich ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie\nnach Prüfung der weiteren Voraussetzungen neu über den Anspruch befindet. In Bezug\nauf die weiteren angefochtenen Verfügungen hinsichtlich der medizinischen Massnahmen\nvom 26. Juni 2019 (IV-act. 46, 48 und 49) liegt kein Rückkommenstitel vor. Die\nursprünglichen Mitteilungen waren nicht zweifellos unrichtig. Zudem wurde die\nRevisionsfrist von 90 Tagen zur Geltendmachung des Revisionsgrundes verpasst.\nDemnach ist die wiedererwägungsweise Aufhebung nicht bundesrechtskonform und die\nVoraussetzungen für eine prozessuale Revision sind nicht erfüllt. Die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerden erweisen sich insgesamt als begründet und sind\ngutzuheissen.\n\n7. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach\neine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 500.– festgesetzt wird und entsprechend\ndem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist. Dem\nBeschwerdeführer ist dementsprechend der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.–\nvollumfänglich zurückzuerstatten. Ferner ist ihm zulasten der Beschwerdegegnerin eine\nParteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf\nFr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.\n\nUrteil S 2019 103 / S 2019 104\n17\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde im Verfahren S 2019 103 wird gutgeheissen. Die Verfügungen\nbetreffend die medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit den\nGeburtsgebrechen Ziff. 201, 441 und 444 vom 26. Juni 2019 werden aufgehoben.\n\n2. Die Beschwerde im Verfahren S 2019 104 wird gutgeheissen. Die Verfügung\nbetreffend die Kostengutsprache für Hilfsmittel vom 26. Juni 2019 wird\naufgehoben und die Sache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen mit\nanschliessendem Neuentscheid an die Verwaltung zurückgewiesen.\n\n3. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt. Dem\nBeschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.–\nzurückerstattet.\n\n4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in\nder Höhe von Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n6. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), die IV-\nStelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das\nBundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im\nDispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.\n\nZug, 13. Juli 2020\n\nIm Namen der\nSOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\nversandt am\n\nUrteil S 2019 103 / S 2019 104\n"}