{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-07-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-103_2020-07-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_103_5725904a692227324825c1f1a293ecdee7ada29ebc836704414fd937ba755818c1dfb5ae62113ed500d188f8247a9d8d40a7f9b1beff56d1f8ccc9da6a045ac5?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee7ada29ebc836704414fd937ba755818c1dfb5ae62113ed500d188f8247a9d8d40a7f9b1beff56d1f8ccc9da6a045ac5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_103", "Checksum": "2fd03c52685c874e171bca06f1843a1c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 13.07.2020 S 2019 103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 13.07.2020 S 2019 103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 13.07.2020 S 2019 103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Diesbezüglich ist die\nSache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie nach Prüfung der übrigen\nVoraussetzungen neu darüber entscheidet.\n\n5.2 Hinsichtlich der wiedererwägungsweisen Aufhebungen betreffend die\nmedizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 441 (IVact. 46), Ziff. 201 (IV-act. 48) und Ziff. 444 (IV-act. 49) ergibt sich ein anderes Bild:\n\n5.2.1 Damit unter Berufung auf die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) die\nvorerwähnten Verfügungen aufgehoben werden können, müssen diese zweifellos unrichtig\ngewesen sein, wobei die damalige Sach- und Rechtslage ausschlaggebend ist (vgl. E. 3.3\nhiervor). Mit anderen Worten ist der Frage nachzugehen, ob die IV-Stelle mit den ihr\nbekannten Gegebenheiten keine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen hätte\nerteilen dürfen. Es dürfen keine Zweifel an der Unrichtigkeit bestehen.\n\nMit der Anmeldung vom 3. Mai 2017 (IV-act. 1) gab der Vater des Beschwerdeführers\nauch die familiäre Situation bekannt. Einerseits zeigte er an, dass er verheiratet ist und mit\nseiner Ehefrau einen gemeinsamen Sohn hat. Andererseits gab er die Personalien der\nMutter des Beschwerdeführers an samt gesetzlichem Wohnsitz. Hierzu legte er\nentsprechende Passkopien sowie den Familienausweis bei. Sodann war dem Arztbericht\nvon Dr. O.________ vom 19. Mai 2017 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit\nGeburt wie auch sein Vater in L.________ gelebt haben (vgl. IV-act. 5 S. 1 und 3). Ohne\nweitere Erhebungen zu tätigen, erteilte die IV-Stelle am 12. September 2017\nKostengutsprache für medizinische Massnahmen hinsichtlich des Geburtsgebrechens\nZiff. 201 (IV-act. 6). Nach einem weiteren eingegangenen Arztbericht (IV-act. 11 S. 1–3)\nhiess die Verwaltung mit Mitteilungen vom 27. November 2017 die Kostengutsprachen im\nZusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 444 (IV-act. 13) und Ziff. 441 (IV-act. 14)\ngut.\n\nUrteil S 2019 103 / S 2019 104\n15\n\nIn Anbetracht der damaligen Sachlage – der Verwaltung waren die persönlichen\nFamilienverhältnisse des Vaters des Beschwerdeführers soweit bekannt, dass Personen\nmit denen er enge Beziehungen pflegte, in L.________ lebten – und des Umstands, dass\ndie Beurteilung der Wohnsitzfrage zweifelsohne auch Ermessenszüge aufweist, wenn\nverschiedene Indizien gegeneinander abzuwägen sind, kann nicht von einer zweifellosen\nUnrichtigkeit der ursprünglichen Mitteilungen gesprochen werden. Es liegen keine\nAnhaltspunkte vor, dass die IV-Stelle im damaligen Zeitpunkt hätte Zweifel haben müssen\noder dass sie Rechtsregeln falsch oder unzutreffend verstanden hätte. Hiervon scheint die\nVerwaltung auch selbst auszugehen, führt sie in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember\n2019 selber aus, die umfangreichen Wohnsitzabklärungen seien nur deshalb nötig\ngeworden, weil Dr. D.________ in seinem Bericht vom 27. September 2018\nhineingeschrieben habe, die Familie lebe hauptsächlich in L.________ und sei aktuell\nwieder einmal in der Schweiz für notwendige medizinische Massnahmen sowie eine\nlängere Aufenthaltszeit sei im nächsten April geplant. Dies gelte auch für die Information,\ndass die Ehefrau des Vaters des Beschwerdeführers in L.________ wohne. Die IV-Stelle\nbestreite denn auch nicht, nicht gewusst zu haben, dass die Mutter des\nBeschwerdeführers und die Ehefrau seines Vaters in L.________ wohnten. Auch\nbestätigte die Verwaltung, sie habe von den Familienverhältnissen gewusst wie auch von\nder Anmeldung in F.________ und der Bestätigung der Einwohnerkontrolle. Im Normalfall\nreiche dies vollends aus (act. 16 \"zu 5. bis 7.). Demnach hatte die IV-Stelle vor dem\nArztbericht vom 27. September 2018 keinen Anlass, an den Angaben zu zweifeln. Die\nwiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilungen vom 12. September und\n27. November 2017 fällt somit ausser Betracht.\n\n5.2.2 Die IV-Stelle bringt in ihrer Duplik erstmals vor, auch die Voraussetzungen für eine\nprozessuale Revision seien vorliegend erfüllt (act. 11 \"zu 18.\"). Aus der Stellungnahme\nvom 5. Dezember 2019 geht überdies hervor, dass die Äusserungen von Dr. D.________\nin dessen Bericht vom 27. September 2018 den Anlass für weitere Abklärungen gegeben\nhabe. Die vorherigen Angaben reichten im Normalfall vollends aus (act. 16 \"zu 5. bis 7.\").\nMit anderen Worten erhielt die IV-Stelle Kenntnis von neuen Tatsachen, welche\ngrundsätzlich erheblich genug sein könnten, die tatsächliche Grundlage der\nentsprechenden Mitteilungen dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung\nein anderer Schluss resultierte.\n\nNeue Tatsachen und Beweismittel sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu\nmachen. Die IV-Stelle erlangte Kenntnis mit dem Bericht von Dr. D.________ vom\n\nUrteil S 2019 103 / S 2019 104\n16\n\n"}