{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-07-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-103_2020-07-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_103_5725904a692227324825c1f1a293ecdee7ada29ebc836704414fd937ba755818c1dfb5ae62113ed500d188f8247a9d8d40a7f9b1beff56d1f8ccc9da6a045ac5?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee7ada29ebc836704414fd937ba755818c1dfb5ae62113ed500d188f8247a9d8d40a7f9b1beff56d1f8ccc9da6a045ac5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_103", "Checksum": "2fd03c52685c874e171bca06f1843a1c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 13.07.2020 S 2019 103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 13.07.2020 S 2019 103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 13.07.2020 S 2019 103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Februar 2019 (IVact. 45 S. 52–73) sowie Kontoauszüge der PostFinance von Mai 2017 bis Februar 2019\n(IV-act. 45 S. 3–51), der Glarner Kantonalbank (Kontoabschlüsse 2017 und 2018; Bfact. 25) und der Migrosbank von Mai 2017 bis Februar 2019 (Bf-act. 26) ins Recht. Bei der\nCumulus-Mastercard handelt es sich um die Haupt- und Zusatzkreditkarte der Grosseltern.\nLetztere durfte der Vater des Beschwerdeführers gemäss Auskunft der Karteninhaber (vgl.\nBf-act. 24 und 33) jeweils für Einkäufe gebrauchen.\n\n4.7.2 Ein Blick in die Mastercard-Abrechnungen zeigt, dass der Vater des\nBeschwerdeführers die Zusatzkarte tatsächlich benützen durfte. So wurden in der Zeit, als\nsich der Beschwerdeführer der Gaumenspaltenoperation unterziehen musste (stationärer\nAufenthalt vom 12. bis 26. September 2017), in der Migros S.________ unweit des Spitals\nE.________ Bezüge getätigt, welche ansonsten nicht mehr in Erscheinung traten. Auch\nweitere Einkäufe fanden im Raum J.________ statt (vgl. IV-act. 45 S. 56). Damit ist\nallerdings lediglich erstellt, dass sich der Beschwerdeführer und sein Vater in den von\nihnen angegebenen Zeiten in der Schweiz aufhielten. Auf der anderen Seite fällt auf, dass\npraktisch keinerlei Einkäufe in anderen Läden des täglichen Bedarfs getätigt wurden. Auch\naus den eingereichten Kontoauszügen sind keine in der Schweiz vorgenommenen\nBarbezüge ersichtlich, worauf die IV-Stelle korrekterweise in den angefochtenen\nVerfügungen hinwies.\n\n4.8\n4.8.1 Gesamthaft betrachtet ist mit der IV-Stelle einig zu gehen, dass der Vater des\nBeschwerdeführers ab Mai 2017 noch keinen neuen Wohnsitz in der Schweiz begründet\nhat. Wohl weisen gewisse Indizien darauf hin (vgl. E. 4.1 hiervor). Demgegenüber stehen\nandere gewichtige Gegebenheiten, welche eine Wohnsitzbegründung in der Schweiz ab\nMai 2017 als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erscheinen lassen. Dabei\nhandelt es sich insbesondere um die langen Auslandsaufenthalte im 2017 und 2018.\nGerade im Jahr 2018 hielten sich der Beschwerdeführer und sein Vater lediglich während\n43 Tagen in der Schweiz auf. Dies ist mit einer Wohnsitznahme in der Schweiz kaum\nvereinbar. Auffallend ist ausserdem, dass die Behandlungen am Spital E.________ jeweils\n\nUrteil S 2019 103 / S 2019 104\n13\n\nin jene Zeiträume fielen, während derer ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz geplant war.\nAuch wäre zu erwarten gewesen, dass – bei einer tatsächlichen Verlegung des\nLebensmittelpunktes – eine eigene Wohnung bezogen worden wäre bzw. dass der\nBeschwerdeführer und sein Vater ab Mai 2017 nur bis zum Auffinden einer eigenen\nWohnung bei den Grosseltern Unterschlupf gesucht hätten, sicherlich aber nicht während\nzweieinhalb Jahren. Hiervon ist selbst unter Berücksichtigung der Grösse der Wohnung in\nF.________ auszugehen. Letztlich spricht auch das Kriterium der engsten Beziehungen\ngegen eine Wohnsitznahme in der Schweiz ab Mai 2017. Wie dargelegt, leben der\neheliche Sohn des Vaters wie auch die leibliche Mutter des Beschwerdeführers in\nL.________. Diese beiden Menschen zählen sicherlich zum engsten Personenkreis.\nDemgegenüber befinden sich einzig die Grosseltern und seine Tante väterlicherseits in\nder Schweiz. Dies gilt zumindest bis zum Eintritt in den Kindergarten des\nBeschwerdeführers, ab dann präsentiert sich die Sachlage, gerade auch angesichts der\neigenen Wohnung in J.________ ab Oktober 2019, anders. Davor bestanden abgesehen\nvon den durchgeführten Behandlungen offensichtlich keine genügenden Bezugspunkte zur\nSchweiz, anders können die langen Auslandsaufenthalte kaum erklärt werden. Insgesamt\nist somit eine Wohnsitznahme des Vaters des Beschwerdeführers ab Mai 2017 nicht mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen.\n\n4.8.2 Anders präsentiert sich hingegen die Sachlage ab Januar 2019. Wie sich aus den\nAkten ergibt, befanden sich der Beschwerdeführer und sein Vater ab dem 20. Januar 2019\nin der Schweiz. Darüber hinaus wurden Dispositionen getroffen, die auf eine\nWohnsitznahme in der Schweiz hindeuten. So meldete der Vater den Beschwerdeführer\nam 26. Januar 2019 bei der Schule F.________ für den Eintritt in den Kindergarten ab\n19. August 2019 an (IV-act. 41 S. 6). Ebenfalls wurde ein Schreiben vom 6. Februar 2019\nvorgewiesen, welches bestätigte, dass der Vater ab Herbst eine Teilzeittätigkeit\naufnehmen werde (IV-act. 41 S. 7). Es mag zwar zutreffen, dass es sich beim künftigen\nArbeitgeber um das Unternehmen u.a. der Schwester des Vaters handelt, allerdings ist nur\ngestützt auf diesen Umstand der Bestätigung nicht jegliche Aussagekraft abzusprechen.\nHinzu kommt, dass der Vater sich in seinem Einwand vom 20. Januar 2019 bereit erklärte,\nsich regelmässig bei der IV-Stelle zu melden, was er kaum anbieten würde, hielte er sich\nnicht mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz auf (vgl. IV-act. 33 S. 1).\nHiervon machte die IV-Stelle indessen keinen Gebrauch, obschon dies ein taugliches\nMittel dargestellt hätte. Demnach kann ab 20. Januar 2019 mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit von einem Wohnsitz in der Schweiz ausgegangen werden.\n\nUrteil S 2019 103 / S 2019 104\n14\n\n5. Es gilt nun nachfolgend zu prüfen, wie sich die Wohnsitzsituation auf die\nVerfügungen auswirkt.\n\n"}