{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-07-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-103_2020-07-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_103_5725904a692227324825c1f1a293ecdee7ada29ebc836704414fd937ba755818c1dfb5ae62113ed500d188f8247a9d8d40a7f9b1beff56d1f8ccc9da6a045ac5?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee7ada29ebc836704414fd937ba755818c1dfb5ae62113ed500d188f8247a9d8d40a7f9b1beff56d1f8ccc9da6a045ac5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_103", "Checksum": "2fd03c52685c874e171bca06f1843a1c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 13.07.2020 S 2019 103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 13.07.2020 S 2019 103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 13.07.2020 S 2019 103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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September 2018\nvorgenommene Untersuchung führte Dr. D.________ aus, aktuell sei die Familie wieder\neinmal in der Schweiz für notwendige medizinische Massnahmen. Sie hätten den\nVersicherten vor allem deshalb noch einmal gesehen, weil die Versorgung mit einem\nzweiten Knochenleitungshörgerät anstehe. Die Familie lebe, wie er (Prof. Dr. med.\nN.________, Chefarzt) wisse, hauptsächlich in L.________. Die Familie plane eine\nnächste längere Aufenthaltszeit in der Schweiz im April oder Mai 2019. Er werde sich\nbemühen, dass für diese Zeit die verschiedenen notwendigen Konsultationen und\nBehandlungsmassnahmen koordiniert würden (IV-act. 19 S. 1 f.). Das Spital E.________\nbestätigte mit Schreiben vom 16. April 2019 die regelmässigen Kontrollen des\nBeschwerdeführers im Rahmen der interdisziplinären Lippen-/Kiefer-/Gaumenspalten-\nSprechstunde (Bf-act. 17). Mit Schreiben vom 12. November 2019 stellte das Spital\nE.________ zudem klar, dass der Bericht vom 16. April 2019 irrtümlicherweise falsch\nadressiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei in regelmässiger Kontrolle. Zu allen\nKonsultationen sei er in Begleitung seines Vaters, teilweise auch in Begleitung beider\nElternteile, erschienen (Bf-act. 34).\n\n4.5.3 Die Aktenlage lässt den Schluss zu, dass die Einreise in die Schweiz zunächst\noffensichtlich der medizinischen Versorgung diente. Kurz nach der missglückten Operation\nin M.________ kam der Beschwerdeführer mit seinem Vater zur Behandlung in die\nSchweiz. Vor Mai 2017 wurde er durch keine Schweizer Ärzte betreut. Der Verschluss der\nGaumenspalte, welcher in M.________ nicht hatte vorgenommen werden können, stand\noffenbar im Vordergrund, wurde doch bereits bei der Erstkonsultation am Spital\nE.________ der Termin für die Operation auf den 13. September 2017 festgelegt. Dies\nspricht nicht zwingend für eine Wohnsitznahme in der Schweiz, zumal weitere Umstände\nhinzukommen, welche eher auf Gegenteiliges schliessen lassen. Im Schreiben vom\n16. April 2019 wird zwar von regelmässigen Konsultationen gesprochen (Bf-act. 17). Wie\ndie IV-Stelle hierzu zutreffend vorbringt, geht daraus indessen nicht hervor, in welcher\nFrequenz. PD Dr. Dr. O.________, Chefarzt der Klinik für Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgie\nam Spital E.________, erklärte in seinem Bericht vom 26. September 2017, diese seien\netwa halbjährlich geplant (IV-act. 15 S. 4). Die Termine wurden jeweils auf die geplanten\nAufenthalte in der Schweiz abgestimmt. Dies ergibt sich etwa aus dem Bericht von Dr.\n\nUrteil S 2019 103 / S 2019 104\n11\n\nD.________ vom 27. September 2018 (IV-act. 19 S. 1 f.), wonach die Familie einen\nAufenthalt im April oder Mai 2019 plane, weshalb die entsprechenden Konsultationen zu\nkoordinieren seien. Exemplarisch zeigt sich dies auch für das Jahr 2018, in welchem sich\nder Beschwerdeführer und sein Vater während lediglich 43 Tagen in der Schweiz\naufhielten. So wurde eine Kontrolle am 26. September 2018 vorgenommen, als sie\nwährend zwei Wochen in der Schweiz weilten (vgl. IV-act. 19 S. 1). In diesem Lichte\nbesehen erscheint auch die Aussage von Dr. D.________, die Familie lebe hauptsächlich\nin L.________, als nicht abwegig. Unbehelflich ist hierbei der Einwand des Vaters des\nBeschwerdeführers, er habe Dr. D.________ lediglich einmal anlässlich einer\nNachkontrolle im September 2018 getroffen. Dieser sei kurz vor der Frühpensionierung\ngestanden und sie hätten über L.________ gesprochen. Dabei müsse bei ihm der\nirrtümliche Eindruck entstanden sein, dass sie dort ihren Lebensmittelpunkt hätten (IVact. 33). Bei den Akten liegt allerdings auch ein von Dr. D.________ visierter Arztbericht\nvom 20. Oktober 2017 (IV-act. 11 S. 1 ff.). Es ist nicht einzusehen, weshalb der Leitende\nArzt einen Bericht über einen Patienten unterzeichnen sollte, welchen er nicht gesehen\nhat. Daher wirkt die Aussage des Vaters des Beschwerdeführers unglaubwürdig.\n\n4.6 Hinsichtlich der engsten Bindungen erhellt aus den Akten, dass der Vater des\nBeschwerdeführers mit dessen Mutter, P.________, nicht verheiratet ist. Sie wohnt in\nL.________. Verheiratet ist der Vater des Beschwerdeführers indessen mit einer anderen\nL.________, Q.________, mit welcher er den gemeinsamen Sohn R.________ (geboren\n2009) hat. Auch diese beiden wohnen in L.________. Mit Q.________ sei er nur deshalb\nnoch verheiratet, weil L.________ keine Scheidung kennen würden. Seit der Geburt des\nBeschwerdeführers im Jahr 2015 pflege der Vater zu seiner Ehefrau keine enge\nBeziehung mehr. Hinzu komme, dass Ehebruch in L.________ strafbar sei und mit\nmehrjährigen Haftstrafen geahndet werden könnte. Aus diesem Grund sei es nicht möglich\ngewesen, mit der Mutter des Beschwerdeführers zusammen zu leben (act. 13 \"zu 5. bis\n7.\"). Demgegenüber leben in der Schweiz einzig die Eltern des Vaters des\nBeschwerdeführers, bei welchen sie denn auch während zweieinhalb Jahren gemeldet\nwaren, sowie seine Tante.\n\nAuch wenn eine Beziehung zu den Grosseltern nicht abzusprechen ist, so fällt dennoch\nauf, dass die engsten Bindungen des Vaters des Beschwerdeführers sich in L.________\nbefinden. Daran ändert selbst der Umstand nichts, dass er von seiner Ehefrau\ngrundsätzlich getrennt lebt. Abgesehen davon lebt nebst seinem ehelichen Sohn auch die\n\nUrteil S 2019 103 / S 2019 104\n12\n\n"}