{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-07-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-103_2020-07-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_103_5725904a692227324825c1f1a293ecdee7ada29ebc836704414fd937ba755818c1dfb5ae62113ed500d188f8247a9d8d40a7f9b1beff56d1f8ccc9da6a045ac5?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee7ada29ebc836704414fd937ba755818c1dfb5ae62113ed500d188f8247a9d8d40a7f9b1beff56d1f8ccc9da6a045ac5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_103", "Checksum": "2fd03c52685c874e171bca06f1843a1c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 13.07.2020 S 2019 103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 13.07.2020 S 2019 103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 13.07.2020 S 2019 103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Allerdings gäbe es kaum Rückzugsmöglichkeiten bei solch wenigen Zimmern.\nSodann wäre auch die Annahme durchaus denk- und vertretbar, dass der\nBeschwerdeführer und sein Vater aus Kostenersparnisgründen diese Situation gewählt\nhaben, weil es sich nicht gelohnt hätte, von Beginn an eine eigene Wohnung zu haben, da\nsie sich doch eine erhebliche Zeitspanne weiterhin im Ausland aufhielten. Diesbezüglich\nist auch auf Erwägung 4.4 hernach zu verweisen.\n\n4.4\n4.4.1 Der Beschwerdeführer gibt selber an, er und sein Vater seien vom 2. bis 31. Mai\n2017, vom 7. September bis 1. Dezember 2017, vom 24. April bis 23. Mai 2018, vom\n24. September bis 6. Oktober 2018, vom 20. Januar bis 12. Mai 2019 und vom 30. Juli\n2019 bis auf weiteres in der Schweiz gewesen (act. 1 Ziff. 16). Er ergänzte zudem, er und\nsein Vater seien seit 1. Mai 2017 in der Schweiz angemeldet. Somit hätten sie sich in den\nverbleibenden acht Monaten des Jahres 2017 während 116 Tagen in der Schweiz und\nwährend 129 Tagen im Ausland aufgehalten. Auch wenn sie im 2018 längerfristig in\nL.________ gewesen seien, ändere dies nichts an der Absicht des Vaters, in der Schweiz\nseinen Lebensmittelpunkt zu begründen, zumal immer geplant gewesen sei, dass er – der\nBeschwerdeführer – in der Schweiz zur Schule gehen würde (act. 9 \"ad 16.\"). Die\nVerwaltung stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, in Anbetracht des zuvor\nunbestrittenen Wohnsitzes in L.________ hätten sie mit den doch von langen\nAuslandsaufenthalten unterbrochenen Einreisen keinen Wohnsitz zu begründen\nvermögen. Im 2017 seien sie 116 Tage in der Schweiz und 249 im Ausland gewesen.\n2018 hätten sie sich 43 Tage in der Schweiz und 322 im Ausland aufgehalten. Damit zeige\nsich, dass der Beschwerdeführer und sein Vater überwiegend nicht in der Schweiz an der\namtlichen Wohnadresse geweilt hätten. Der Vater des Beschwerdeführers sei in\nL.________ noch verheiratet und seine Familie lebe nach wie vor dort. Der dortige\nWohnsitz stelle zumindest bis zum Verfügungszeitpunkt den Ort mit der Absicht\ndauernden Verbleibens dar (act. 6 \"zu 16.\").\n\nUrteil S 2019 103 / S 2019 104\n9\n\n4.4.2 Die zahlreichen Auslandsaufenthalte trotz eines angeblichen Wohnsitzes in der\nSchweiz springen tatsächlich ins Auge. Wie von der IV-Stelle zutreffend vorgebracht,\nbefand sich der Beschwerdeführer mit seinem Vater im Jahr 2017 seit dem 2. Mai\nwährend 116 Tagen (30 Tage + 86 Tage) in der Schweiz, wogegen deren 128 (98 Tage +\n30 Tage) im Ausland. Für das Jahr 2018 präsentiert sich ein noch expliziteres Bild. Der\nBeschwerdeführer und sein Vater hielten sich lediglich während 43 Tagen (30 Tage + 13\nTage) in der Schweiz auf, demgegenüber deren 322 im Ausland. Einzig im 2019 waren sie\nbis zum Verfügungszeitpunkt längere Zeit in der Schweiz, nämlich 113 Tage und nur\nderen 63 (19 Tage + 44 Tage) im Ausland. Insbesondere der extrem lange Aufenthalt in\nL.________ im Jahr 2018 ist auffallend. Etwas weniger als neun Zehntel verbrachten der\nBeschwerdeführer und sein Vater im Ausland. Dies lässt kaum annehmen, dass der\nLebensmittelpunkt bereits ab Anfang Mai 2017 in der Schweiz hätte sein sollen (sh. auch\nE. 4.6 hernach).\n\n4.5\n4.5.1 Als weiteren Beweis für seinen Wohnsitz gibt der Beschwerdeführer an, er habe\nregelmässig Kontrollen am Spital E.________ im Rahmen von interdisziplinären Lippen-\n/Kiefer- und Gaumenspalten-Sprechstunden. Es sei auch bereits eine logopädische\nAbklärung erfolgt. Er und sein Vater hätten sich nicht bloss für notwendige medizinische\nBehandlungen in der Schweiz aufgehalten (act. 1 Ziff. 15). Dem erwidert die IV-Stelle,\nregelmässige medizinische Kontrollen seien dokumentiert und unbestritten. Sie hätten\njeweils anlässlich des Aufenthalts in der Schweiz stattgefunden, ungefähr halbjährlich. Das\nbedeute allerdings nicht, dass der Aufenthalt in der Schweiz dauerhaft gewesen sei,\nsodass ein Wohnsitz habe begründet werden können (act. 6 \"zu 15.\").\n\n4.5.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Februar 2017 in\nM.________ hätte operiert werden sollen, um die Gaumenspalte zu verschliessen. Da er\nnicht intubiert werden konnte, musste der Eingriff abgebrochen werden. Keine drei Monate\nspäter kam der Beschwerdeführer mit seinem Vater in die Schweiz und am 10. Mai 2017\nfand die Erstbehandlung am Spital E.________ statt (IV-act. 5 S. 3). Anlässlich der\nErstbehandlung wurde denn auch der Termin für die Operation zum Verschluss der\nGaumenspalte festgesetzt, namentlich auf den 13. September 2017 (IV-act. 5 S. 4).\nGleichzeitig wurde auch die Betreuung hinsichtlich der bilateralen Ohratresie und Mikrotie\nIII Grades initiiert (vgl. IV-act. 5 S. 6 f.). Eine weitere Untersuchung fand am\n20. September 2017 statt. Im dazugehörigen Bericht vom 20. Oktober 2017 hielt Dr. med.\nD.________, Leitender Arzt der Phoniatrie & Kinderaudiologie am Spital E.________, fest,\n\nUrteil S 2019 103 / S 2019 104\n10\n\n"}