{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-07-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-103_2020-07-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_103_5725904a692227324825c1f1a293ecdee7ada29ebc836704414fd937ba755818c1dfb5ae62113ed500d188f8247a9d8d40a7f9b1beff56d1f8ccc9da6a045ac5?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee7ada29ebc836704414fd937ba755818c1dfb5ae62113ed500d188f8247a9d8d40a7f9b1beff56d1f8ccc9da6a045ac5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_103", "Checksum": "2fd03c52685c874e171bca06f1843a1c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 13.07.2020 S 2019 103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 13.07.2020 S 2019 103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 13.07.2020 S 2019 103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Sozialversicherungsträger\nverpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn sich diese\naufgrund neuentdeckter Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig erweist (BGE 143 V\n105 E. 2.1). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch\ntatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz\nhinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich\nsein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur\nRevision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung\nzu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3). Betrifft der\nRevisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich\nauf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise\nErmessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der\nRegel nicht erheblich (Urteil BGer 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1). Neue Tatsachen\nund Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer\nEntdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige\nFrist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen\nbeginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1).\n\n4.\n4.1 Ausweislich der Akten erhellt und ist im Übrigen unbestritten, dass der Vater des\nBeschwerdeführers sich per 1. Mai 2017 in F.________ an derselben Adresse wie seine\nEltern A.G.________ und B.G.________ (H.________) angemeldet hat (Bf-act. 4). Im\nWeiteren zahlte er für die Jahre 2017 und 2018 Steuern bzw. wurde für das Jahr 2019\nprovisorisch veranlagt (vgl. Bf-act. 5–7). Ausserdem lieferte der Vater des\nBeschwerdeführers für die Jahre 2017 bis 2019 (Akonto-)Beiträge für Nichterwerbstätige\nab (Bf-act. 8–10). Ferner sind sowohl der Vater seit dem 1. Januar 2017 (Bf-act. 11–13)\nwie auch der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2017 (Bf-act. 14–16)\nkrankenpflegeversichert. Dies stellen zweifelsohne Indizien dar, welche für die\nWohnsitznahme des Vaters und damit auch für jene des Beschwerdeführers sprechen.\n\n4.2 Aus den eingereichten Schreiben der Schule F.________ vom 24. Januar 2019\nbetreffend die Anmeldung für den Kindergarten (Bf-act. 18), vom 21. Mai 2019 betreffend\n\nUrteil S 2019 103 / S 2019 104\n7\n\ndie Einteilung in den Kindergarten (Bf-act. 19) und vom 19. August 2019 betreffend die\nBestätigung des Schulbesuches (Bf-act. 20) vermag der Beschwerdeführer nur – aber\nimmerhin – zu belegen, dass er ab August 2019 den Kindergarten besucht. Für den\nNachweis des Wohnsitzes ab Sommer 2019 stellt dies ein gewichtiges Indiz dar. Indessen\nkann er daraus für die ab 1. Mai 2017 zu belegende Wohnsitznahme nichts zu seinen\nGunsten ableiten, da aus diesen Dokumenten nicht hervorgeht, dass bereits bei Einreise\nin die Schweiz im Mai 2017 der Kindergartenbesuch geplant war. Dies wird zwar\nvorgebracht, allerdings wird dies nicht belegt.\n\nGleiches gilt für den Mietvertrag vom 13. August 2019 für eine ab 1. Oktober 2019\ngemietete 3-Zimmerwohnung an der Adresse I.________ in J.________ (Bf-act. 21) und\ndas Schreiben der Schule Stadt J.________ vom 26. September 2019 (Bf-act. 28). Diese\nUmstände legen wohl einen Wohnsitz in der Schweiz nahe, insbesondere da der\nBeschwerdeführer und sein Vater künftig eine eigene Wohnung haben (werden) und nicht\nmehr bei den Grosseltern untergebracht sind, allerdings wiederum erst ab Sommer resp.\nHerbst 2019.\n\nDasselbe kann bezüglich der geltend gemachten, ab Herbst 2019 beginnenden Tätigkeit\nbei der Firma K.________ gesagt werden. Gemäss Bestätigung vom 6. Februar 2019 wird\nbeabsichtigt, den Vater des Beschwerdeführers ab Herbst 2019 Teilzeit in der\nAdministration einzusetzen (vgl. IV-act. 41 S. 7). Für die Begründung eines Wohnsitzes ab\nMai 2017 ist diese Tatsache nicht aussagekräftig.\n\n4.3\n4.3.1 Der Beschwerdeführer lebte mit seinem Vater seit der Anmeldung in der Schweiz\nbei den Grosseltern väterlicherseits in deren 3 ½-Zimmereigentumswohnung an der\nH.________ in F.________. Die IV-Stelle vertritt hierzu die Auffassung, diese Adresse\nmöge der Dreh- und Angelpunkt der Korrespondenz des Vaters des Beschwerdeführers\ngewesen sein. Es sei indessen nicht glaubhaft, dass alle zusammen dauerhaft in einer\nDreizimmerwohnung wohnen würden. Dies sei auch deshalb unglaubwürdig, weil sie\nwährend fast zweieinhalb Jahren zusammen mit den Grosseltern gewohnt hätten und jetzt\naus \"Platzgründen\" eine neue Wohnung bezogen werde (act. 6 \"zu 14.\" und \"zu 15.\").\nDem entgegnet der Beschwerdeführer, bei der Wohnung der Grosseltern handle es sich\num eine 3 ½-Zimmerwohnung mit 136 Quadratmetern, welche genug Platz für drei\nErwachsene und ein Kind geboten habe. Da sich nun die Mutter des Beschwerdeführers\n\nUrteil S 2019 103 / S 2019 104\n8\n\nebenfalls mehr in der Schweiz aufhalten werde, habe der Vater eine eigene Wohnung\ngemietet (act. 9 \"ad 14 und 15.\").\n\n"}