{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-07-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-103_2020-07-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_103_5725904a692227324825c1f1a293ecdee7ada29ebc836704414fd937ba755818c1dfb5ae62113ed500d188f8247a9d8d40a7f9b1beff56d1f8ccc9da6a045ac5?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee7ada29ebc836704414fd937ba755818c1dfb5ae62113ed500d188f8247a9d8d40a7f9b1beff56d1f8ccc9da6a045ac5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_103", "Checksum": "2fd03c52685c874e171bca06f1843a1c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 13.07.2020 S 2019 103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 13.07.2020 S 2019 103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 13.07.2020 S 2019 103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Juni 2019 das\nGesuch um Kostengutsprache für eine Hörgeräteversorgung mit der Begründung\nabgewiesen, der Wohnsitz des Vaters in der Schweiz könne nicht mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit bewiesen werden. Die Folgen der Beweislosigkeit seien vom\nGesuchsteller zu tragen. Fehle es am Wohnsitz des Vaters des Beschwerdeführers in der\nSchweiz, könne auch der Gesuchsteller selbst keinen solchen in der Schweiz begründen.\nFehle es am Wohnsitz, fehle es an der Versicherteneigenschaft. Der Gesuchsteller sei\nsomit nicht in der Invalidenversicherung versichert (IV-act. 47 S. 3 f.). Mit derselben\nBegründung hob die Verwaltung wiedererwägungsweise auch die Mitteilungen vom\n27. November 2018 betreffend die Geburtsgebrechen Ziff. 441 und 444 (IV-act. 46, 49)\nsowie die Mitteilung vom 12. September 2017 betreffend das Geburtsgebrechen Ziff. 201\n(IV-act. 48) auf.\n\n3.1 Im Sozialversicherungsrecht richtet sich der Wohnsitz einer Person nach den\nArt. 23–26 ZGB (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ATSG). Der zivilrechtliche\nWohnsitz eines Kindes befindet sich am Wohnsitz der Eltern, sofern diesen die elterliche\nSorge zukommt, resp. bei fehlendem gemeinsamem Wohnsitz der Eltern am Wohnsitz des\nElternteils, unter dessen Obhut das Kind steht (Art. 25 Abs. 1 Satzteil 1 ZGB).\n\n3.2 Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit\nder Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum\nMittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes\nmüssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie\nein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung\nkommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die\nerkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Massgebend ist somit der Ort, wo sich\nder Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (Art. 23 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE\n133 V 309 E. 3.1). Es handelt sich dabei im Normalfall um den Wohnort, d.h. wo die\nbetreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt\nund sie üblicherweise über einen Telefonanschluss sowie eine Postadresse verfügt. Die\n\nUrteil S 2019 103 / S 2019 104\n5\n\nnach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden – im Sinne eines \"bis auf\nWeiteres-Aufenthalts\" – ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort\nspäter wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht aus (Urteil BGer 9C_600/2017 vom\n9. August 2018 E. 2.2).\n\nNur – aber immerhin – Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung\nund Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der\nSteuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines\nbestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil BGer 9C_1056/2010 vom 21. März 2011 E. 4;\nvgl. auch BGE 141 V 530 E. 5.2).\n\nHat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr\nWohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum\nMittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen\nInteressen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte\n(ZAK 1990 S. 248 E. 3a).\n\nDer Aufenthalt in der Schweiz begründet dann Wohnsitz, wenn die Beziehungen zum\nfrüheren (letzten) ausländischen Wohnsitz wenigstens gelockert sind, ohne dass geradezu\nder Nachweis des Willens, nicht zurückzukehren, vorausgesetzt würde. Dabei wird man\nam schweizerischen Aufenthaltsort eher Wohnsitz annehmen dürfen, wenn hier eine\ngewisse Intensität der Beziehung besteht, als wenn der momentane Aufenthalt rein zufällig\nist oder ein kurzer Aufenthalt zu Sonderzwecken vorliegt.\n\n3.3 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell\nrechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese\nzweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog.\nWiedererwägung). Zweifellose Unrichtigkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass kein\nvernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung\nbesteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei\nErlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen\nRechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung\naufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder\nunrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1).\n\nUrteil S 2019 103 / S 2019 104\n6\n\n"}