7. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht trotz rechtsgenüglichem Mahnschreiben vom 21. November 2018 in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist. Demnach erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Erhebungen einzustellen und auf die EL-Anmeldung nicht einzutreten, als korrekt. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 21. Juni 2019 ist daher zu bestätigen. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.