In diesem Fall würden der Beschwerdegegnerin nämlich sämtliche mit Schreiben vom 21. November 2018 verlangten Unterlagen vorliegen, sodass ein Entscheid über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers möglich wäre. Die später wahrgenommene Mitwirkung wäre als Neuanmeldung zu betrachten mit der Konsequenz, dass die Anspruchsberechtigung erst auf das neue Anmeldedatum gegeben wäre (vgl. E. 4.2 vorstehend).