Urteil S 2019 101 12 Die Beschwerdegegnerin ist abschliessend jedoch darauf hinzuweisen, dass sie auf den Nichteintretensentscheid zurückzukommen hätte, sollte der Beschwerdeführer in Zukunft seiner Pflicht doch noch nachkommen und eine Aufstellung bzw. Bestätigung seiner Aufenthalte in der Türkei nachreichen. In diesem Fall würden der Beschwerdegegnerin nämlich sämtliche mit Schreiben vom 21. November 2018 verlangten Unterlagen vorliegen, sodass ein Entscheid über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers möglich wäre.