Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin hätte die Informationen ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers beschaffen können. Vielmehr war die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Auslandaufenthalte auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen, konnte die Beschwerdegegnerin doch nicht selbst in Erfahrung bringen, wie oft und wie lange sich der Beschwerdeführer in der Türkei aufgehalten hatte. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019, mit dem die Beschwerdegegnerin die Einsprache abwies und die Verfügung vom 11. Januar 2019 bestätigte, ist somit auch unter Berücksichtigung der nachträglich eingereichten Unterlagen rechtens.