Eine solche Bestätigung wäre aber angesichts der Tatsache, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivilrechtlichen Wohnsitz sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt und der Anspruch dahinfällt, wenn der Anspruchsberechtigte mehr als drei Monate im Jahr im Ausland verbracht hat (vgl. E. 3.2 vorstehend), unumgänglich gewesen. Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin hätte die Informationen ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers beschaffen können.