Denn wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen hat, fehlte auch zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 21. Juni 2019 bzw. auch heute noch eine Aufstellung bzw. Bestätigung betreffend die Aufenthalte in der Türkei. Eine solche Bestätigung wäre aber angesichts der Tatsache, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivilrechtlichen Wohnsitz sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt und der Anspruch dahinfällt, wenn der Anspruchsberechtigte mehr als drei Monate im Jahr im Ausland verbracht hat (vgl. E. 3.2 vorstehend), unumgänglich gewesen.