6.2 An der Rechtmässigkeit einer Sanktion und dazu einer solchen in Form eines Nichteintretensentscheids vermochte schliesslich auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren diverse Unterlagen (Zins- und Saldoausweise, Mietvertrag, Steuererklärung 2017, Abrechnung Sozialdienst, Krankenversicherungspolicen) beibrachte. Denn wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen hat, fehlte auch zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 21. Juni 2019 bzw. auch heute noch eine Aufstellung bzw. Bestätigung betreffend die Aufenthalte in der Türkei.