ATSG gemahnt und auf die Säumnisfolgen hingewiesen (vgl. AK-act. 6). Die Ausgleichskasse war ferner auch dazu berechtigt, unter den möglichen Sanktionen diejenige des Nichteintretens auf die Anmeldung und nicht diejenige eines materiellen Entscheids aufgrund der Akten zu wählen, denn ohne jegliche Kenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers war die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.