Nach dem soeben Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen. Hinweise auf entschuldbare Gründe sind nicht zu erkennen. Sodann hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in korrekter Weise im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG gemahnt und auf die Säumnisfolgen hingewiesen (vgl. AK-act. 6).