Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den beiden Sozialversicherungsträgern ein automatischer Daten- und Informationsaustausch stattfindet (Urteil Verwaltungsgericht ZG S 2011 41 vom 12. Mai 2011 E. 3.3). Darüber hinaus ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die IV-Akten über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht vollständig hätten Auskunft geben können, enthalten die Akten der Invalidenversicherung üblicherweise doch keine Belege betreffend die Vermögensverhältnisse oder die Miete eines Leistungsansprechers. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer auch aus der eingereichten Krankenkassenkarte nichts zu seinen Gunsten ableiten.