Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, handelt es sich bei der Ausgleichskasse Zug und der IV-Stelle Zug trotz derselben Adresse und der teilweise organisatorischen Verflechtung von Gesetzes wegen um zwei von einander unabhängige Rechtssubjekte (Urteil BGer 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.3). Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den beiden Sozialversicherungsträgern ein automatischer Daten- und Informationsaustausch stattfindet (Urteil Verwaltungsgericht ZG S 2011 41 vom 12. Mai 2011 E. 3.3).