Vom Beschwerdeführer hätte zumindest erwartet werden können, dass er sich innert angesetzter Frist bei der Ausgleichskasse gemeldet und ein Gesuch um Fristerstreckung gestellt hätte. Sein hauptsächliches Vorbringen schliesslich, die Ausgleichskasse habe Kenntnis der IV-Akten gehabt, weshalb ihr die massgeblichen Unterlagen vorgelegen hätten, ist nicht stichhaltig. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, handelt es sich bei der Ausgleichskasse Zug und der IV-Stelle Zug trotz derselben Adresse und der teilweise organisatorischen Verflechtung von Gesetzes wegen um zwei von einander unabhängige Rechtssubjekte (Urteil BGer 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.3).