Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargetan, inwiefern es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, die geforderten Akten zu beschaffen und der Beschwerdegegnerin einzureichen. Der Umstand allein, dass die Beschaffung der verlangten Unterlagen angeblich schwierig gewesen sein soll, rechtfertigte es jedenfalls nicht, auf das Schreiben vom 21. November 2018 überhaupt nicht zu reagieren und auch die Frist bis zum 20. Dezember 2018 unbenützt verstreichen zu lassen. Vom Beschwerdeführer hätte zumindest erwartet werden können, dass er sich innert angesetzter Frist bei der Ausgleichskasse gemeldet und ein Gesuch um Fristerstreckung gestellt hätte.