Im Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Januar 2019 war die Beschwerdegegnerin noch nicht im Besitz der Zins- und Saldoausweise, der Krankenversicherungspolice sowie der Aufstellung bzw. Bestätigung durch die türkischen Behörden der Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Türkei. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargetan, inwiefern es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, die geforderten Akten zu beschaffen und der Beschwerdegegnerin einzureichen.