Es gehört zur Mitwirkungspflicht der versicherten Person, dass sie die einverlangten Belege ordnungsgemäss einreicht, respektive dass sie auf diese Weise ihre wirtschaftliche Lage inklusive Einkommen und Vermögen als anspruchsbegründende Tatsache dartut und belegt. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Januar 2019 war die Beschwerdegegnerin noch nicht im Besitz der Zins- und Saldoausweise, der Krankenversicherungspolice sowie der Aufstellung bzw. Bestätigung durch die türkischen Behörden der Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Türkei.