Ohne umfassende Abklärung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ist es nicht möglich, die Anspruchsvoraussetzungen des Beschwerdeführers betreffend Ergänzungsleistungen rechtsgenüglich abzuklären. Es gehört zur Mitwirkungspflicht der versicherten Person, dass sie die einverlangten Belege ordnungsgemäss einreicht, respektive dass sie auf diese Weise ihre wirtschaftliche Lage inklusive Einkommen und Vermögen als anspruchsbegründende Tatsache dartut und belegt.