Urteil S 2019 101 10 6. 6.1 Wie sich aus dem soeben dargelegten Sachverhalt ergibt, brachte die Beschwerdegegnerin, indem sie jeweils weitere Unterlagen einforderte, zum Ausdruck, dass grundsätzlich ein Abklärungsbedarf bestand. Ohne umfassende Abklärung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ist es nicht möglich, die Anspruchsvoraussetzungen des Beschwerdeführers betreffend Ergänzungsleistungen rechtsgenüglich abzuklären.