5.5 Da der Beschwerdeführer auch diese Frist unbenutzt verstreichen liess, trat die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 11. Januar 2019 androhungsgemäss auf die EL- Anmeldung nicht ein (AK-act. 8). 5.6 Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess der Beschwerdeführer schliesslich folgende Unterlagen einreichen (AK-act. 10): - Zins- und Saldoausweise ab 31. Dezember 2012 - Mietvertrag ab 1. September 2018 - Steuererklärung 2017 - Abrechnung Sozialdienst Zug - Krankenversicherungspolicen - Rentenbescheid ab 1. Mai 2013, mit der Anmerkung, über kein weiteres Einkommen zu Urteil S 2019 101 9 verfügen