5.4 Deshalb mahnte die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. November 2018 und gab ihm nochmals Gelegenheit, bis 20. Dezember 2018 die ausstehenden Unterlagen und zudem eine genaue Aufstellung seiner Aufenthalte in der Türkei in der Zeit von Mai 2013 bis November 2018 einzureichen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und die Ausgleiskasse führte aus, dass sie die weiteren Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen werde, sollten die geforderten Unterlagen und Auskünfte bis zum 20. Dezember 2018 nicht vollständig vorliegen (AK-act. 6).