5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 13. September 2018 zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmeldete (AK-act. 2). Dem Anmeldeformular legte der Beschwerdeführer lediglich die Rentenverfügung vom 13. August 2018 bei (AK-act. 1). Am 18. September 2018 ging bei der Ausgleichskasse sodann ein Mahnschreiben des Vermieters des Beschwerdeführers vom 17. September 2018 ein (AK-act. 3). 5.2 Mit Schreiben vom 19. September 2018 forderte die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer auf, folgende Unterlagen bis zum 11. Oktober 2018 einzureichen (AKact. 4): Urteil S 2019 101 8