5. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung von Ergänzungsleistungen vom 13. September 2018 nicht eingetreten ist. Nur diese Sanktion ist Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Juni 2019 und damit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Eine eigentliche materielle Anspruchsprüfung seitens der Ausgleichskasse fand demgegenüber nicht statt und bildet daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.