Wird eine Sanktion aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 43 Abs. 3 ATSG ausgesprochen und kommt die betroffene Person später ihren Pflichten doch noch nach, so dauert die Sanktion aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips nur bis zu dieser Änderung des Verhaltens an. Ab dann ist ein Entscheid aufgrund der Akten neu zu überprüfen und auf einen Nichteintretensentscheid ist zurückzukommen. Hingegen hat die erst nachträgliche Mitwirkung keine rückwirkende Neubeurteilung zur Folge, sondern die neue Prüfung erfolgt nur für die Zukunft und die später wahrgenommene Mitwirkung ist als Neuanmeldung zu betrachten (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4;