Die Verwaltungspraxis lässt bei EL-Berechtigten Auslandaufenthalte zu Besuchs-, Ferien- oder Geschäftszwecken bis zu drei Monaten im Kalenderjahr zu, ohne dass dadurch die Leistungen unterbrochen werden. Dauert ein solcher Auslandaufenthalt aus zwingenden Gründen (beispielsweise Transportunfähigkeit oder Unfall) länger, so können die Ergänzungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen höchstens ein Jahr weitergewährt werden (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 118). Urteil S 2019 101 5 Urteil S 2019 101 6