3.2 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen setzt den zivilrechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus (Art. 4 ELG). Für den gewöhnlichen Aufenthalt sind der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizubehalten. Zudem muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden. Die Verwaltungspraxis lässt bei EL-Berechtigten Auslandaufenthalte zu Besuchs-, Ferien- oder Geschäftszwecken bis zu drei Monaten im Kalenderjahr zu, ohne dass dadurch die Leistungen unterbrochen werden.