Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG, wonach das Gericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat, zu bejahen, lebt der Beschwerdeführer doch in C.________. Den Einspracheentscheid erliess die Ausgleichskasse am 21. Juni 2019. Dieser ging dem Beschwerdeführer frühestens am 22. Juni 2019 zu. Die Beschwerdeschrift wurde am 23. August 2019 der Post übergeben. Die Beschwerde gilt folglich unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG – Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit dem 15. August – als rechtzeitig i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht.