Diese Bestätigung fehle noch immer. Allein mit der Wohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde könne der Beschwerdeführer nicht beweisen, wie oft und wie lange er sich seit Mai 2013 in der Türkei aufgehalten habe (act. 3). D. Mit Schreiben vom 10. September 2019 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu (act. 4). Daraufhin gingen beim Verwaltungsgericht keine weiteren sachbezüglichen Stellungnahmen mehr ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: